FDP-Fraktion im Hessischen Landtag


Nicola Beer: „Staatsgerichtshof bestätigt, dass Studiengebühren in Hessen zulässig sind - linke Landtagsmehrheit ist und bleibt weiterhin auf dem Holzweg!“

Urteil Staatsgerichtshof zu Studiengebühren


Nicola Beer
Die hochschulpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag, Nicola Beer, zeigte sich heute hocherfreut darüber, dass der Hessische Staatsgerichtshof Studiengebühren für grundsätzlich verfassungsgemäß hält.

Beer verweist darauf, dass der von den Liberalen in die Beratungen eingebrachte freiheitliche Gesetzentwurf auch nach dem heute verkündeten Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs verfassungsgemäß, aber auch inhaltlich besser gewesen wäre. Danach hätten die Hochschulen selbst entscheiden können, ob und in welcher Höhe sie Studiengebühren erheben. „Wenn die beiden Volksparteien die Gesetzesberatungen nicht zum Wahlkampfschlachtfeld gemacht hätten, sondern sachlich und lösungsorientiert an die Angelegenheit herangegangen wären, hätten sie merken können, dass die FDP die ganze Zeit einen kompromissfähigen Entwurf vorgelegt hat.“

 Die Hochschulexpertin bedauert, dass das Zerren um die Studiengebühren auf dem Rücken der Hochschulen und ihrer Studierenden ausgetragen werde, denn ein ständiges Hin und Her kann keinesfalls im Interesse der Betroffenen sein. „So wird es aber kommen, wenn die linke Landtagsmehrheit am 17. Juni die verfassungskonformen Studienbeiträge wieder abschafft. Ändern sich die Mehrheitsverhältnisse in Hessen, werden auch die Studienbeiträge wieder eingeführt, denn dies ist aus Qualitäts- und Wettbewerbsgründen sowohl notwendig als auch sinnvoll. Wir sind froh, dass dies inzwischen auch die CDU anerkennt, indem sie unserem Gesetzentwurf zustimmt“, so die Liberale.

 Bezogen auf das neue Gesetz, welches am 17. Juni beschlossen werden wird, weist Nicola Beer ausdrücklich darauf hin, dass bereits in der Anhörung deutlich geworden sei, dass die Gegenfinanzierung der Kompensationsmittel, die durch den Wegfall der Studiengebühren notwendig werden, sowie die Schaffung der darauf bezogenen Ausgabenermächtigung im Gesetz selbst oder in einem separaten Nachtragshaushalt zu verankern seien.