Aus Anlass der voraussichtlich letzten Sitzung des Innenausschusses des Landtages vor dessen Auflösung wies der liberale Innenpolitiker am Donnerstag darauf hin, dass die FDP mit ihrem Gesetzentwurf auf dringlichen Handlungsbedarf in den Bereichen Telekommunikationsüberwachung, der Wohnraumüberwachung, der Kfz-Kennzeichenerfassung sowie der Rasterfahndung reagiert habe. Der vom Bundesverfassungsgericht festgestellte aktuelle Reformbedarf im hessischen Polizeirecht müsse nun wegen des „rot-grünen Durcheinanders der letzten Monate“ wieder bis nach der Landtagswahl warten, da mit der Landtagsauflösung das schon weit gediehene Gesetzgebungsverfahren beendet sei. „Wir werden dieses Thema nach der Landtagswahl genauso vordringlich wieder zur Beratung stellen wie die ebenfalls vom Landtag auf Initiative der FDP bereits geforderte, aber noch nicht umgesetzte Verbesserung des Datenschutzes durch die Zusammenführung des bisher organisatorisch zersplitterten Datenschutzes im öffentlichen und im privaten Bereich“, so Greilich.
Der FDP-Gesetzesvorschlag sieht deutlich restriktivere Bestimmungen vor als das jetzt im Bundestag gegen den Widerstand der FDP verabschiedete BKA-Gesetz. So soll bestimmt werden, dass in oder aus Wohnungen sowie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen Polizeibehörden nur dann Daten ohne Kenntnis der betroffenen Personen erheben können sollen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Für den Bereich der Telekommunikation werden die Schutzvorkehrungen wie zur Wohnraumüberwachung übernommen.
Auch die automatisierte Kennzeichenerfassung soll nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden. Hier ist die Orientierung an der aktuellen brandenburgischen Regelung vorgesehen. Danach darf die Datenerhebung/-verarbeitung ausschließlich zum Zwecke der Gefahrenabwehr und der Straftatenverhütung erfolgen. Die Erstellung von Bewegungsprofilen muss ausgeschlossen sein.
Abschließend erklärte Greilich: „Eine vorbeugende Rasterfahndung ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, da sie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gefährdet. Als reine Vorfeldmaßnahme entspricht eine Rasterfahndung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.“
