FDP-Fraktion im Hessischen Landtag


Leif Blum: „Das Rechtsdienstleistungsgesetz gefährdet die Qualität und die Unabhängigkeit der Rechtsberatung.“

FDP zu Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes


Leif Blum
Das im Juli in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichnet der rechtspolitische Sprecher der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag, Leif Blum, als eine fahrlässige Gefährdung der Qualität und der Unabhängigkeit der Rechtsberatung, mit welchem den Belangen der rechtsuchenden Bevölkerung in keinster Weise Rechnung getragen wird.

Die Neuregelung sieht eine massive Lockerung des Monopols der Anwälte zur Rechtsberatung vor, indem es auch Nichtjuristen in eingeschränktem Umfang die Beratung in rechtlichen Fragestellungen als Nebenleistung zu ihren Kerntätigkeiten erlaubt. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz entzieht die Rechtsberatung dem Anwaltsmonopol im Zusammenhang mit Dienstleistungen, bei denen die Rechtsberatung nur eine untergeordnete Rolle spielt und damit bloße Nebenleistung ist. Dies trifft beispielsweise auf Banken, Versicherungsvertreter, Architekten oder sogar KFZ-Werkstätten zu.

Auch wenn die Vertretung der Mandanten vor Gericht im Wesentlichen auch künftig den Anwälten vorbehalten bleibt, äußerte Blum Bedenken, dass die Rechtsuchenden unter dem neuen Gesetz zu leiden haben werden. Nicht ohne Grund hätten Rechtsanwälte besondere Pflichten zum Schutz ihrer Mandanten. Eine solche Verpflichtung besteht für die nunmehr ebenfalls zur Rechtsberatung befähigten Berufsgruppen gerade nicht. „Ich sehe die Qualität der Rechtsberatung hier nachhaltig gefährdet, wenn nun auch Laien ohne jede Form der juristischen Grundausbildung rechtsberatend tätig sein dürfen. Zudem darf im Interesse der Verbraucher bezweifelt werden, dass Banken und Versicherungen ihren Kunden eine unabhängige und nur den Interessen des Mandanten verpflichtete Beratung zukommen lassen werden. Eine solche unabhängige und qualitätsvolle Beratung garantiert nur der Anwaltsstand“, gab Blum zu Bedenken. Das jetzige Gesetz gehe in diesen Punkten viel zu weit.

„Auch bei der Rechtsberatung als Nebenleistung muss der Schutz und das Interesse des rechtsuchenden Verbrauchers im Vordergrund stehen“, so Blum abschließend.