FDP-Fraktion im Hessischen Landtag


Wolfgang Greilich: "FDP gegen Aushöhlung der Bürgerrechte. Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist nicht hinnehmbar."

FDP-Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Polizeigesetzes (HSOG)


Wolfgang Greilich
Die FDP-Fraktion fordert die Herstellung der Verfassungsmäßigkeit im Hessischen Polizeigesetz (HSOG) für die Bereiche der akustischen Wohnraumüberwachung, vorbeugende Telefonüberwachung, Rasterfahndung und zur automatischen Erfassung von Kfz-Kennzeichen. Der innenpolitische Sprecher der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag, Wolfgang Greilich, sieht aktuellen Reformbedarf, den es auch vor einer Entscheidung des BKA-Gesetzes in Berlin geben müsse. "Dringender Handlungsbedarf besteht, weil das Bundesverfassungsgericht deutlich postuliert hat, dass der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung für zum Beispiel die akustische Wohnraumüberwachung und für die Telekommunikationsüberwachung sicherzustellen ist."

In oder aus Wohnungen sowie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sollen Polizeibehörden ohne Kenntnis der betroffenen Personen nur dann Daten erheben können, wenn dies zur "Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist", erklärte Greilich. Wichtig sei, dass ferner dann, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltungen berührt werde, die Polizeiaktion sofort abzubrechen sei. Bereits erlangte Informationen müssten dann sofort gelöscht werden.

Zwingend sei auch der Ausschluss dieser Überwachungsmethode für Berufsgruppen, die als Geheimnisträger anzuerkennen sind, wie Pfarrer, Ärzte, Juristen und Journalisten.

Für den Bereich der Telekommunikation werden die Schutzvorkehrungen wie zur Wohnraumüberwachung übernommen, erklärte Greilich. "Es werden also auch hier die genannten Berufsgruppen vom Anwendungsbereich ausgenommen sowie eine spezielle Abbruchsverpflichtung und eine Löschungsverpflichtung aufgenommen." Auch die automatisierte Kennzeichenerfassung soll nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden. Hier wolle man sich an der aktuellen brandenburgischen Regelung orientieren. "Diese Regelung verbindet eine enge Begrenzung der Eingriffsvoraussetzungen mit einem relativ weit gefassten Verwendungszweck. Sowohl die Datenerhebung als auch die Datenverarbeitung dürfen ausschließlich nur Zwecke der Gefahrenabwehr und der Straftatenverhütung verfolgen. Die Erstellung von Bewegungsprofilen muss damit ausgeschlossen werden."

Als letzten regelungsbedürftigen Punkt nannte Greilich die Rasterfahndung. "Es wurde bereits vom Bundesverfassungsgericht am 4. April 2006 festgestellt, dass eine vorbeugende Rasterfahndung mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nur dann vereinbar ist, wenn zumindest eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter besteht. Als reine Vorfeldmaßnahme entspricht eine solche Rasterfahndung verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht."

Abschließend fasste Greilich zusammen: "Das hessische Polizeirecht muss den Bundesverfassungsgerichtsurteilen angepasst werden. Die Bürgerrechte und der Schutz der privaten Lebensgestaltung sind ein hohes Gut für uns Liberale und dürfen nicht leichtfertig durch Argumente im Sinne der Sicherheitsgesetze geopfert werden."