Posch wies darauf hin, dass mit dem heute vom Landtag beschlossenen Gesetz der Landesregierung sehr weitgehende Befugnisse eingeräumt werden. Dies erfordere einen Begleitantrag der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag, in dem Erwartungen zur Anwendung des Gesetzes formuliert werden. „Wenn wir ehrlich sind, werden wir zugeben, dass niemand hier in diesem Raum abschließend die Situation Opel – und besser noch bei General Motors – beurteilen kann. Wir gehen davon aus, dass letztendlich das Versagen von General Motors auf einem globalisierten Markt dazu geführt hat, dass sich von diesem Unternehmen Automobile auf dem Markt befinden, für die es schon seit langem keinen Markt mehr gibt und Fehlentwicklungen eingetreten sind, die aufgrund der konzernrechtlichen Verpflichtung mit Opel unmittelbar auf den deutschen Automobilmarkt durchschlägt und ein traditionsreiches, innovatives Unternehmen trifft.“
„Wenn wir also schweren Herzens Ja sagen, dann deshalb, weil es sich nach dem jetzigen Kenntnisstand nicht um eine selbstverschuldete ‚Situation’ handelt, sondern um eine angestrebte Vorsorgemaßnahme für den worst case im Verhältnis zwischen Opel und General Motors.“ Posch betonte, es handele sich also um eine Ausnahmesituation, die nicht mit anderen Fällen vergleichbar sei.
Er wandte sich aber in aller Klarheit gegen einen allgemeinen Schutzschirm. „Bei der Bürgschaftsgewährung sollten wir so schnell wie möglich zur bewährten Praxis des Landes Hessen zurückkehren, weil in jedem Einzelfall die betriebswirtschaftlichen Perspektiven eines Unternehmens und dessen Produkte auf dem Markt zu beurteilen sind. Ein Schirm, unter dem viele passen, führt letztendlich zu vielen Schirmen, unter die dann alle passen. Dies kann keine Lösung sein.“
Abschließend betonte Posch noch einmal die Bedingungen, die für die FDP-Fraktion zur Gewährung der Bürgschaft für Opel berücksichtigt werden sollten:
1. Eine Finanzhilfe ist an den langfristigen Erhalt hessischer Arbeitsplätze zu koppeln. Hierfür sind genaue Kriterien hinsichtlich der Zahl der Arbeitsplätze, aber auch der Dauer und der Qualität der Arbeitsplatzerhaltung zu vereinbaren.
2. Haushaltsmittel dürfen nur genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass sie in Hessen wirken. Ein Mittelabfluss zugunsten anderer Gesellschaften des General Motors-Konzerns ist durch entsprechende Vereinbarungen zwingend auszuschließen.
3. Opel muss rechtlich zumindest soweit verselbständigt werden, dass es wie jedes andere Unternehmen im eigenen Namen am Finanzmarkt auftreten kann. Eine Herauslösung aus der General Motors-Konzernstruktur ist zu diesem Zweck erstrebenswert.
4. Der Ausnahmecharakter der Maßnahme darf nicht aufgeweicht werden; es darf kein Anreiz für internationale Konzerne entstehen, durch konzern- oder bilanzrechtliche Gestaltungen Verluste auf deutsche bzw. hessische Unternehmen zu übertragen, weil einmalig in einer Ausnahmesituation der Adam Opel GmbH geholfen wird.
5. Gemeinsam mit der Bundesregierung ist vor der Vergabe einer Finanzhilfe sicherzustellen, dass diese europarechtskonform ausgestaltet ist; sie ist den Besonderheiten bei Opel auch insoweit anzupassen, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
