Opel sichern - Steuern der Bürger nicht gefährden!
Beschluss des Vorstands der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag
vom 28. Mai 2009
Die Dynamik der Entwicklung bei General Motors in den USA wie auch in Europa erfordert eine zeitnahe Entscheidung über staatliche Unterstützungsmaßnahmen. Die hessische FDP-Fraktion bekennt sich zu ihrer Verantwortung für die Arbeitsplätze bei der Firma Opel und ihren Zulieferern; sie steht genauso zu ihrer Verantwortung gegenüber dem hessischen Steuerzahler.
Eine staatliche Hilfestellung muss den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft entsprechen. Sie darf Wettbewerber nicht benachteiligen. Opel darf wegen seiner Größe weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Vor allem dürfen aber Steuergelder nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden.
Die hessische FDP-Fraktion stellt deshalb folgende Leitlinien für eine staatliche Hilfe auf, die im Kern eingehalten werden müssen:
1. Eine Brückenfinanzierung kann nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass ein privater Investor sich mit einem hinreichenden Grad an Verbindlichkeit auf ein künftiges Engagement bei der Adam Opel GmbH festlegt. Erforderlich ist hier eine mit Zustimmung der US-Regierung geschlossene rechtlich verbindliche Vereinbarung, bei der der Investor auch eigene wirtschaftliche Risiken trägt. Ein Mittelabfluss zugunsten außereuropäischer Konzerngesellschaften oder deren Gläubigern muss ausgeschlossen sein.
2. Eine betriebswirtschaftliche Plausibilitätsprüfung des Inhalts der verbindlichen Vereinbarung muß durch einen unabhängigen Dritten vorgenommen werden, um eine Risikoanalyse vorzunehmen, damit nicht schon bei marginalen Abweichungen von den zugrunde liegenden Entwicklungs- und Absatzprognosen mit einer Insolvenz zu rechnen ist, die einen erheblichen Verlust von Steuergeldern bedeutete.
3. Die verbindliche Vereinbarung und die darauf beruhende Brückenfinanzierung sind gegen Risiken aus möglichen Insolvenzverfahren, gleich welcher Art, abzusichern. Insbesondere muß sichergestellt werden, dass Bund und Länder keinen Nachforderungen oder Haftungsrisiken ausgesetzt werden.
4. Das gesamte Verfahren muß einer Überprüfung der Europäischen Union auf seine Vereinbarkeit mit europäischem Recht standhalten.
