„Wir haben in unserem Gesetzentwurf einen dringlichen Handlungsbedarf gesehen und zwar in folgenden Bereichen: Bei der Telekommunikationsüberwachung, der Wohnraumüberwachung, der Kfz-Kennzeichenerfassung sowie der Rasterfahndung. Der aktuelle Reformbedarf im hessischen Polizeirecht ist vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden. Insofern sind wir erfreut, dass unser Gesetzesvorhaben nun die nötige Unterstützung seitens der Experten erhalten hat“, zeigte sich der liberale Innenpolitiker erfreut.
Der FDP-Gesetzesvorschlag sieht vor, dass in oder aus Wohnungen sowie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen Polizeibehörden nur dann Daten ohne Kenntnis der betroffenen Personen erheben können sollen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.
Für den Bereich der Telekommunikation werden die Schutzvorkehrungen wie zur Wohnraumüberwachung übernommen. Auch hier bestehen eine Abbruchs- und eine Löschungsverpflichtung.
Auch die automatisierte Kennzeichenerfassung soll nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden. Hier ist die Orientierung an der aktuellen brandenburgischen Regelung vorgesehen. Auch hier darf die Datenerhebung/Datenverarbeitung ausschließlich zum Zwecke der Gefahrenabwehr und der Straftatenverhütung erfolgen. Die Erstellung von Bewegungsprofilen muss ausgeschlossen sein.
Eine vorbeugende Rasterfahndung ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, da sie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gefährdet. Als reine Vorfeldmaßnahme entspricht eine Rasterfahndung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.